Energiepreispauschale durch Abgabe der Steuererklärung

Zahlt ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus, können Arbeitnehmer:innen diese für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies haben die Richter:innen am Bundesfinanzhof entschieden.

Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.

Wer kann die Energiepreispauschale noch erhalten?

Arbeitnehmer:innen, die die Energiepreispauschale nicht bereits über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben, erhalten diese durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022. Ein gesonderter Antrag ist nicht  erforderlich. 

Kurzfristig oder geringfügig Beschäftige

Wer einen pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht, kann die Auszahlung der 300 Euro über die Steuererklärung 2022 beantragen, soweit diese noch nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das gilt zum Beispiel für kurzfristig oder geringfügig Beschäftige sowie für Aushilfskräfte im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Erhalt der Energiepreispauschale war, dass man unbeschränkt steuerpflichtig ist und am Stichtag 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis stand und

  • in eine der Steuerklassen I bis V ist
  • oder im Rahmen eines „Minijobs“ pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

 

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Redaktion: Monika Stuart-Houghton, Quelle: Bundesfinanzhof, Az: VI S 24/23

Neu am 22.03.2024

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