Steueränderungen für Arbeitnehmer durch Corona

Corona hat unser Alltagsleben verändert. Der Gesetzgeber hat deshalb im Rahmen eines sogenannten Konjunkturpakets eine Reihe von Steuererleichterungen beschlossen. Viele der Maßnahmen zielen dabei auf Gewerbetreibende ab, um Betriebe vor der Insolvenz zu bewahren. Es gibt aber auch Maßnahmen, von denen Arbeitnehmer und Privatpersonen profitieren. Wir stellen vor, was sich geändert hat.

Jugendliche mit Masken

Jugendliche die wegen Corona Masken tragen und sich einer Wand anlehnen

Befristete Senkung der Mehrwertsteuer

Die prominenteste und weitreichendste Steuermaßnahme durch das Konjunkturpaket ist wohl die befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Sie gilt für alle Umsätze im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020. Der reguläre Umsatzsteuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %.

Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Wenn Sie gerne essen gehen, können Sie eventuell zusätzliche Mehrwertsteuer sparen. Denn in der Gastronomie gilt für Speisen für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2022 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Für Getränke gilt das dagegen nicht. Kombiniert mit der allgemeinen Senkung der Mehrwertsteuer ergeben sich konkret folgende Steuersätze:

  • 01.07.2020 – 31.12.2020: Speisen 5 %, Getränke 16%
  • 01.01.2021 – 31.12.2022: Speisen 7 %, Getränke 19 %

Danach gelten in Restaurants wieder einheitlich 19 % auf Speisen und Getränke.

Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Viele Arbeitnehmer waren während der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Manche Arbeitgeber zahlen – aufgrund eines Tarifvertrags oder freiwillig – Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, um den Einkommensverlust abzumildern. Normalerweise sind solche Zuschüsse Arbeitslohn und somit zu versteuern.

Wichtig: Haben Sie im Zeitraum nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.07.2022 Kurzarbeitergeld bezogen, gibt es eine erfreuliche Ausnahme: Die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind in diesem Fall steuerfrei!

Dies gilt dann, wenn Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zusammengerechnet höchstens 80 % der Differenz zwischen dem sog. Soll-Entgelt und dem sog. Ist-Entgelt betragen. Das Soll-Entgelt ist so viel wie Sie ohne Kurzarbeit sonst brutto verdienen (ohne Mehrarbeitsentgelt) und das Ist-Entgelt so viel wie Sie tatsächlich während der Kurzarbeit erzielen. Die Differenz entspricht also Ihrem Lohnausfall während der Kurzarbeit.

Sind Sie komplett in Kurzarbeit und bekommen Sie deshalb gar keinen "normalen" Lohn mehr, sind Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zusammengenommen bis zu 80% Ihres "normalen" Bruttolohns steuerfrei. Ebenso sind die Zuschüsse bis zu dieser Grenze sozialversicherungsfrei.

Beispiel:

Soll-Entgelt 3.000 Euro

Ist-Entgelt 2.000 Euro

Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt 1.000 Euro

80 % der Differenz 800 Euro

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind im Beispiel steuerfrei, soweit sie mit dem Kurzarbeitergeld zusammengerechnet 800 Euro nicht übersteigen.

Steuerfreiheit von Corona-Prämien

Sie arbeiten im Gesundheitswesen oder der Pflege und haben eine "Corona-Prämie" als Wertschätzung für Ihre Leistungen während der Covid-19-Pandemie erhalten? Oder Sie arbeiten in einer anderen Branche und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen freiwillig eine Corona-Sonderleistung?
Dann können Sie sich gleich doppelt freuen. Denn dieses Gehalts-Extra ist bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Ebenso unterliegt diese Leistung nicht dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das ist positiv, denn das heißt die Prämie erhöht nicht den Steuersatz auf Ihr restliches Einkommen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung Ihnen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.03.2022 zugeflossen ist.

Kinderbonus
Schulen und Kitas blieben 2020 und 2021 monatelang geschlossen – Eltern mussten sich um die Betreuung ihrer Kinder zum großen Teil selbst kümmern. Als Unterstützung schenkte der Staat im Jahr 2020 300 Euro und im Jahr 2021 noch einmal 150 Euro  einmaligen Kinderbonus pro Kind. Zumindest für Kinder, für die im September 2020 bzw. Mai 2021 Kindergeldanspruch bestand. 
Bestand in mindestens einem beliebigen anderen Monat im Jahr 2020 bzw. 2021 Anspruch auf Kindergeld, gab es den Kinderbonus ebenfalls – allerdings zu einem anderen Zeitpunkt.
Das gilt somit auch für Kinder, die 2020 bzw 2021 geboren wurden. Praktisch ist: Der Kinderbonus wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt.

Eine weitere gute Nachricht: Da der Kinderbonus vor allem Eltern mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute kommen soll, wird er nicht auf Sozialleistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld angerechnet.

Die schlechte Nachricht: Besserverdiener profitieren vom Kinderbonus nicht oder nur teilweise. Denn bei Abgabe einer Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob Eltern mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen besser fahren. Je höher das Einkommen der Eltern ist, desto günstiger wirken die Kinderfreibeträge anstatt des Kindergelds. Deshalb nimmt die Wirkung des Kinderbonus bei höheren Einkommen bis schließlich auf null ab.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Sie sind alleinerziehend? Dann zahlen Sie seit 2020 weniger Steuern. Denn aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mehr als verdoppelt. Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Anhebung des Entlastungsbetrags gilt nun aufgrund einer neuerlichen Gesetzesänderung dauerhaft fort. Der Entlastungsbetrag beträgt 4.008 Euro statt wie bis 2019 1.908 Euro bei einem Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag – wie vorher – um 240 Euro. Clever: Wer bereits Lohnsteuerklasse II (Steuerklasse für Alleinerziehende) hat, muss nichts tun. In der Regel profitieren Alleinerziehende sofort. Sie zahlen dann schon unterjährig weniger Lohnsteuer.

Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn Sie von einer anderen Steuerklasse in die Steuerklasse II wechseln oder die Voraussetzungen für die Steuerklasse II weggefallen sind, müssen Sie dem Finanzamt mitteilen, einen höheren Freibetrag bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einzutragen. Oder Sie erhalten die zu viel gezahlte Steuer als Erstattung mit Ihrer Steuererklärung zurück.

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