Smartphone und Co.: Arbeitsmittel von der Steuer absetzen
Wenn Sie Ihr Handy oder Ihren Laptop für den Job nutzen, weil Ihr Chef Ihnen nichts zur Verfügung stellt, können Sie die Kosten als Arbeitsmittel in…
Mehr erfahrenWer im Beruf erfolgreich bleiben will, sollte sich mit Fortbildungen auf dem Laufenden halten. Das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Clever, wenn Sie hier das Finanzamt beteiligen und die Kosten von der Steuer absetzen.
Das Angebot an Weiterbildungen ist schier unendlich. Damit sich die Investition in die eigene Karriere doppelt lohnt, sind zwei Dinge zu beachten
Also ganz konkret: Sie sind Krankenschwester und nehmen an einer Fortbildung für Intensivpflege teil. Hier profitieren Sie doppelt. Schwieriger wird es hier, wenn Sie als Krankenschwester einen Spanischkurs machen würden.
Beispiele für Weiterbildungen:
Bei Weiterbildung, die Ihnen im Privatleben etwas bringt, schaut das Finanzamt genau hin. Zum Beispiel beim Erlernen einer Fremdsprache oder beim Training von Führungsqualitäten. Damit das Finanzamt mitspielt, sollten Sie nachvollziehbar argumentieren, was dieser Kurs mit Ihrem Job zu tun hat. Am besten fügen Sie der Steuererklärung eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers bei, dass der Kurs beruflich veranlasst war.
Also ganz konkret: Hält das Finanzamt Ihre Weiterbildung für abzugsfähig, sind alle Ausgaben, die damit zusammenhängen, Werbungskosten.
Fahren Sie regelmäßig mit Ihrem eigenen Auto zum Seminar, sind die Ausgaben abzugsfähig. Dazu nehmen Sie entweder die tatsächlich entstandenen Kosten oder Sie nutzen die Kilometerpauschale, also 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.
Aber Achtung: Bildungseinrichtungen, die Sie in Vollzeit besuchen, gelten als erste Arbeitsstätte. In solchen Fällen dürfen Sie Ihre Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschalen für die einfache Entfernung ansetzen. Bahntickets können Sie in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Steuerlich ist übrigens auch eine innerbetriebliche Fortbildung interessant. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten dafür trägt, bleiben vielleicht noch Fahrt- oder Verpflegungskosten, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.
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