Fortbildung: Das können Sie von der Steuer absetzen

Wer im Beruf erfolgreich bleiben will, sollte sich mit Fortbildungen auf dem Laufenden halten. Das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Clever, wenn Sie hier das Finanzamt beteiligen und die Kosten von der Steuer absetzen.

Auszubildende Freude

Gruppe Auszubildende freuen sich nach ihrer Fortbildung gemeinsam

Das Angebot an Weiterbildungen ist schier unendlich. Damit sich die Investition in die eigene Karriere doppelt lohnt, sind zwei Dinge zu beachten

  • Dem Gesetzgeber und damit dem Finanzamt ist es wichtig, dass es sich um eine berufliche Weiterbildung und nicht um eine Erstausbildung handelt.
  • Sie nehmen rein aus beruflichen Gründen an der Fortbildung teil.

Also ganz konkret: Sie sind Krankenschwester und nehmen an einer Fortbildung für Intensivpflege teil. Hier profitieren Sie doppelt. Schwieriger wird es hier, wenn Sie als Krankenschwester einen Spanischkurs machen würden.

Beispiele für Weiterbildungen:

  • Lehrgänge
  • Umschulungen
  • Meisterkurse
  • Sprachunterricht
  • Promotion

Nachvollziehbare Argumentation mit Bezug zum Job ist wichtig

Bei Weiterbildung, die Ihnen im Privatleben etwas bringt, schaut das Finanzamt genau hin. Zum Beispiel beim Erlernen einer Fremdsprache oder beim Training von Führungsqualitäten. Damit das Finanzamt mitspielt, sollten Sie nachvollziehbar argumentieren, was dieser Kurs mit Ihrem Job zu tun hat. Am besten fügen Sie der Steuererklärung eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers bei, dass der Kurs beruflich veranlasst war.

Also ganz konkret: Hält das Finanzamt Ihre Weiterbildung für abzugsfähig, sind alle Ausgaben, die damit zusammenhängen, Werbungskosten.

Das können Sie geltend machen:

  • Fahrtkosten
  • Fachliteratur
  • Unterkunft
  • Lehrgangsgebühren
  • Verpflegung
  • Arbeitsmittel
  • Büromaterial
  • Kopien
  • Büromöbel
  • Nutzungsgebühren für Bibliotheken
  • Reisenebenkosten (Gepäckaufbewahrung, Parkkosten oder Mautgebühren).

Fahren Sie regelmäßig mit Ihrem eigenen Auto zum Seminar, sind die Ausgaben abzugsfähig. Dazu nehmen Sie entweder die tatsächlich entstandenen Kosten oder Sie nutzen die Kilometerpauschale, also 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.
Aber Achtung: Bildungseinrichtungen, die Sie in Vollzeit besuchen, gelten als erste Arbeitsstätte. In solchen Fällen dürfen Sie Ihre Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschalen für die einfache Entfernung ansetzen. Bahntickets können Sie in voller Höhe steuerlich geltend machen.

Steuerlich ist übrigens auch eine innerbetriebliche Fortbildung interessant. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber die Kosten dafür trägt, bleiben vielleicht noch Fahrt- oder Verpflegungskosten, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

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