Optimieren Sie Ihre Steuerersparnis: Arbeitszimmer richtig absetzen

Durch Corona hat das Thema "Arbeiten von zu Hause" eine neue Dimension erreicht. Grundsätzlich gilt: Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden.

 

Doch was heißt das genau?

  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Kosten unbegrenzt abgezogen werden. Dabei geht es laut Rechtsprechung nicht nur um den rein zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers, sondern um die Frage des "qualitativen Schwerpunkts" der Tätigkeit. Also die Frage, wo die wesentliche, berufstypische Arbeit verrichtet wird.
  • Kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung: Es ist ein begrenzter Kostenabzug (bis zu 1.250 Euro pro Jahr) möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt der Arbeit ist, aber für die anfallenden Büroarbeiten unverzichtbar. Wie zum Beispiel bei Lehrern oder Freiberuflern, die den Mittelpunkt ihrer Arbeit z. B. in der Schule oder bei Kunden haben.

Die Rechtsprechung drückt sich bei dem Thema relativ kompliziert aus: Das Arbeitszimmer muss in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein. Im Regelfall bedeutet das, dass es sich um ein abgetrenntes Zimmer in der privaten Wohnung oder im Wohnhaus handelt. Außerdem sollen in ihm büromäßige Arbeiten wie z. B. gedankliche, schriftliche, verwaltungsorganisatorische Arbeiten erledigt werden. Nicht vorgesehen sind Publikumsverkehr und dort andere Personen zu beschäftigen.

Abgetrennter Raum

Das Arbeitszimmer muss z.B. durch eine Tür von den Privaträumen wie Wohnzimmer oder Schlafzimmer getrennt sein. Eine durch z.B. ein Regal abgetrennte "Arbeitsecke" in einem Raum ist dagegen kein Arbeitszimmer. Es sollte sich dabei auch nicht um ein Zimmer handeln, das sonst als Gästezimmer dient und in dem ein Bett steht. Wird der Raum auch privat mitbenutzt, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig. Bei der Einrichtung sollte man sich nur auf Möbel und Gegenstände beschränken, die für die vorgesehene Arbeit notwendig sind. In der Regel werden die Kosten anerkannt, wenn das Heimbüro zu 90 Prozent oder mehr als solches genutzt wird.

Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich können folgende Kosten für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden:

  • Miete bzw. Gebäude-AfA,
  • Darlehenszinsen zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung,
  • Strom und Heizung,
  • Reparaturen,
  • Versicherungsbeiträge (z. B. Gebäudeversicherung, Rechtsschutz),
  • Müllabfuhr,
  • Heizungswartung,
  • Grundsteuer,
  • Renovierungskosten etc.

Ein Beispiel: Emma wohnt in einer 60 qm - Dreizimmerwohnung in Köln. Die monatliche Warmmiete inklusive aller Nebenkosten beträgt 800 Euro, der Strom 70 Euro. Das Arbeitszimmer, der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, ist 10 qm groß. Emma kann somit anteilig pro Jahr 1.740 Euro als Werbungskosten ansetzen (145 Euro mal 12).

Fallen Kosten ausschließlich für das Arbeitszimmer an, zum Beispiel bei einer Renovierung, können sie in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden.

Können Kosten für Möbel abgesetzt werden?

Auch die Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden z. B. Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, sind als Werbungskosten absetzbar. Sie zählen jedoch nicht zum Arbeitszimmer, sondern unabhängig davon als Arbeitsmittel. Mehr dazu lesen Sie in dem Beitrag Smartphone und Co.: Arbeitsmittel von der Steuer absetzen

Was ist eine Home-Office-Pauschale?

Für alle, die im Home-Office arbeiten gibt es gute Nachrichten: Ab 2023 können bis zu 210 Tage Home-Office und bis zu 1.260 Euro (6 Euro pro Tag) steuerlich geltend gemacht werden. Für 2022 gibt es immerhin 600 Euro (5 Euro pro Tag). 

 

Aktualisiert am 15.08.2023, Redaktion: Monika Stuart-Houghton

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