Das Ehegattensplitting: Ein Steuervorteil für verheiratete Paare
Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann sich bei der Steuererklärung zusammen veranlagen lassen. Das bedeutet, die beiden Partner geben eine…
Mehr erfahrenDurch Corona hat das Thema "Arbeiten von zu Hause" eine neue Dimension erreicht. Grundsätzlich gilt: Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden.
Die Rechtsprechung drückt sich bei dem Thema relativ kompliziert aus: Das Arbeitszimmer muss in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein. Im Regelfall bedeutet das, dass es sich um ein abgetrenntes Zimmer in der privaten Wohnung oder im Wohnhaus handelt. Außerdem sollen in ihm büromäßige Arbeiten wie z. B. gedankliche, schriftliche, verwaltungsorganisatorische Arbeiten erledigt werden. Nicht vorgesehen sind Publikumsverkehr und dort andere Personen zu beschäftigen.
Das Arbeitszimmer muss z.B. durch eine Tür von den Privaträumen wie Wohnzimmer oder Schlafzimmer getrennt sein. Eine durch z.B. ein Regal abgetrennte "Arbeitsecke" in einem Raum ist dagegen kein Arbeitszimmer. Es sollte sich dabei auch nicht um ein Zimmer handeln, das sonst als Gästezimmer dient und in dem ein Bett steht. Wird der Raum auch privat mitbenutzt, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig. Bei der Einrichtung sollte man sich nur auf Möbel und Gegenstände beschränken, die für die vorgesehene Arbeit notwendig sind. In der Regel werden die Kosten anerkannt, wenn das Heimbüro zu 90 Prozent oder mehr als solches genutzt wird.
Grundsätzlich können folgende Kosten für das Arbeitszimmer geltend gemacht werden:
Ein Beispiel: Emma wohnt in einer 60 qm - Dreizimmerwohnung in Köln. Die monatliche Warmmiete inklusive aller Nebenkosten beträgt 800 Euro, der Strom 70 Euro. Das Arbeitszimmer, der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, ist 10 qm groß. Emma kann somit anteilig pro Jahr 1.740 Euro als Werbungskosten ansetzen (145 Euro mal 12).
Fallen Kosten ausschließlich für das Arbeitszimmer an, zum Beispiel bei einer Renovierung, können sie in vollem Umfang als Werbungskosten abgesetzt werden.
Auch die Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich beruflich genutzt werden z. B. Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, sind als Werbungskosten absetzbar. Sie zählen jedoch nicht zum Arbeitszimmer, sondern unabhängig davon als Arbeitsmittel. Mehr dazu lesen Sie in dem Beitrag Smartphone und Co.: Arbeitsmittel von der Steuer absetzen
Für alle, die im Home-Office arbeiten gibt es gute Nachrichten: Ab 2023 können bis zu 210 Tage Home-Office und bis zu 1.260 Euro (6 Euro pro Tag) steuerlich geltend gemacht werden. Für 2022 gibt es immerhin 600 Euro (5 Euro pro Tag).
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Aktualisiert: 11.10.2023
Aktualisiert am 15.08.2023, Redaktion: Monika Stuart-Houghton