Das Ehegattensplitting: Ein Steuervorteil für verheiratete Paare

Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann sich bei der Steuererklärung zusammen veranlagen lassen. Das bedeutet, die beiden Partner geben eine gemeinsame Steuererklärung ab und es wird ein gemeinsames Einkommen ermittelt. Auf dieses wird dann die Steuer insgesamt festgesetzt. In der Regel ist diese gemeinsame Steuerlast niedriger als wenn man die zu zahlenden Steuern der beiden Eheleute bei Einzelveranlagung zusammenrechnet. Im Fachjargon nennt man das Ehegattensplitting. Diese Art der Steuerberechnung lohnt sich vor allem für Paare, bei denen die Einkommen sehr unterschiedlich hoch sind oder wenn einer der Partner kein Einkommen hat.  Dann sinkt die Steuerlast bei demjenigen, der viel Steuern bezahlen muss, deutlich.  Die Einzelveranlagung ist aber weiterhin auch möglich.

Ehegatten-Splitting Steuervorteil

Hände von der Braut stecken dem Bräutigam eine Ansteckblume an den dunkel blauen Smoking

​​​​​​​Welche Steuerklasse bei Ehegatten und Lebenspartnern ?

Ehegatten und Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen III und V oder IV und IV wählen. Die Kombination III und V eignet sich eher für Paare mit hohem Einkommensunterschied IV und IV wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen. Durch die Wahl der passenden Steuerklasse ist Ihr monatliches Nettoeinkommen als Paar am höchsten. Aber auch dann, wenn die Steuerklasse nicht ideal gewählt ist, können Sie sich unterjährig zu viel gezahlte Steuern einfach durch eine gemeinsame Steuererklärung zurückholen.

Trauschein oder Lebenspartnerschaft

Nur Paare mit Trauschein, egal ob gleich - oder verschiedengeschlechtlich, können sich zusammen veranlagen lassen. Entscheidend ist die standesamtliche Trauung oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Eine kirchliche Hochzeit genügt hingegen nicht. Allerdings reicht es, wenn man nur einen Tag im Jahr verheiratet ist, um steuerlich zu profitieren. Deshalb sind wohl Hochzeiten am 31. Dezember so beliebt. Unverheiratete Paaren können das Ehegattensplitting gar nicht nutzen. Bei Scheidung können Sie im Jahr der Trennung noch das Ehegatten-Splitting wählen.

Beispiel: Leo und Fiona sind verheiratet und haben keine Kinder. Leo verdient 45.000 Euro im Jahr und Fiona 15.000 Euro. Bei Einzelveranlagung würden die beiden zusammen 11.500 Euro (laut Einkommensteuer-Grundtabelle 2020) und bei Zusammenveranlagung 10.500 Euro Steuern zahlen. Die Ersparnis liegt hier bei 1.000 Euro im Splittingtarif.

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