Entlastung für Alleinerziehende: Steigender Entlastungsbetrag 2023

Eine gute Nachricht für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag wird im Jahr 2023 auf 4.260 Euro pro Jahr (355 Euro pro Monat) erhöht. Diese finanzielle Unterstützung richtet sich an alleinerziehende Mütter oder Väter, die ihre Kinder ohne Partner erziehen. Der erhöhte Entlastungsbetrag gilt auf unbestimmte Zeit

Wer bekommt einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Alleinerziehende, die ohne einen anderen Erwachsenen mit ihren Kindern zusammenleben, können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro im Jahr erhalten. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt und mindert die Steuerlast.
Es kommt wirklich darauf an, dass Sie mit dem Kind oder den Kindern allein leben.
Wenn z. B. der neue Partner oder die Großmutter in der Wohnung lebt, sind Sie nicht mehr alleinerziehend und der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entfällt. Außerdem muss das Kind in der Wohnung gemeldet sein und es besteht ein Kindergeldanspruch oder der Anspruch auf Freibeträge. Wohnt das Kind bei beiden Elternteilen, müssen sie sich einigen, wer den Freibetrag erhält.

Wie bekommen Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Den Entlastungsbetrag können Sie in der Steuererklärung beantragen (Anlage Kind).
Dann wird er jährlich zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zu den Kinderfreibeträgen gewährt.
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann man nur einmal geltend machen, auch wenn man mehrere Kinder hat. Für weitere Kinder gibt es aber einen Erhöhungsbetrag. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Ent­last­ungs­be­trag dadurch um 240 Euro für jedes weitere Kind. Oder Sie lassen sich die Steuerklasse II in die ELStAM eintragen und der Betrag wirkt sich monatlich direkt auf die Einkommensteuer aus.

Wie lange bekomme Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird solange gewährt, wie ein Kindergeldanspruch für das Kind besteht oder ein Anspruch auf Kinderfreibeträge besteht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Ent­last­ungs­be­trag um ein Zwölftel.

Ein Beispiel: Die Eltern zweier Kinder trennen sich im Mai. Der Sohn bleibt bei der Mutter, die Tochter lebt bei ihrem Vater. Für beide Kinder und von beiden Eltern kann der Entlastungsbetrag ab Mai in Anspruch genommen werden.

 

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