Mit dem geleasten Fahrrad oder E-Bike zur Arbeit – was gibt es steuerlich zu beachten?

Fahrradfahren liegt voll im Trend – und das nicht erst seit der Corona-Krise. Immer mehr Arbeitnehmer fahren mit dem Rad zur Arbeit. Das ist umweltfreundlich und man bewegt sich an der frischen Luft. Besonders clever ist, wer über seine Firma ein Fahrrad least. Pedelecs sind heiß begehrt, am besten Sie fragen gleich bei Ihrem Chef nach, ob Ihre Firma Diensträder anbietet. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie diesen Trend optimal für sich nutzen.

Wie viel man sparen kann, hängt davon ab, welche Variante der Überlassung vom Arbeitgeber gewählt wird.

Variante 1: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten

Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen einfach ein im Firmeneigentum befindliches Rad zur Verfügung. Oder er übernimmt für Sie die Leasingraten einer Fahrradleasingfirma.
In diesen Fällen erhalten Sie diesen Vorteil schon seit 2019 komplett steuerfrei. Diese günstige Vorschrift gilt bis Ende des Jahres 2030.

Wichtig: Die genannte Regelung gilt für Fahrräder ohne Motor und für Elektrofahrräder – so genannte "Pedelecs" mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis zu 25 km/h. Ebenfalls für "echte" E-Bikes, deren Motor unabhängig von der Trittleistung aber nicht schneller als 6 km/h sein darf.

Variante 2: Sie zahlen das Leasing selbst

Ihr Arbeitgeber hat einen Rahmenvertrag mit einer Fahrradleasingfirma geschlossen. Die Leasingrate für das Fahrrad wird direkt von Ihrem Bruttolohn einbehalten. Auch wenn Sie die Leasingraten selbst zahlen, erweist sich dies oft günstiger als der Kauf eines teuren E-Bikes.
Beachten sollten Sie allerdings: die private Nutzung des Rads wird mit einem Anteil von 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung monatlich versteuert. Es gibt jedoch auch hier eine vorteilhafte Sonderregel, die bis zum Ende des Jahres 2030 gilt. Und zwar ist für die Nutzung ab 2020 nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. So sparen Sie im Vergleich clever drei Viertel der Steuern, wenn das Fahrrad frühestens 2019 erstmals überlassen wurde. Gleichzeitig erhalten Sie weiterhin die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer.

Beispiel: Die unverbindliche Preisempfehlung für ein Pedelecs beträgt 4.075 €. Abgerundet auf volle hundert Euro ergeben sich 4.000 €.

Folgende Steuern werden normalerweise für die private Nutzung des Pedelecs pro Monat fällig: 4.000 € *1% = 40 €

Für die private Nutzung seit 2020 pro Monat: 4.000 € /4 *1% = 10 €

Auch hier gilt: Die genannte Regelung bezieht sich auf Fahrräder ohne Motor und Elektrofahrräder – so genannte "Pedelecs" mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis zu 25 km/h - sowie E-Bikes bis 6 km/h. Und was passiert, wenn Sie das Fahrrad am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags kaufen wollen?

Hierbei kommt es auf den Kaufpreis an. Wird das Rad günstiger abgegeben als zum so genannten "üblichen Endpreis am Abgabeort", muss Arbeitslohn von dritter Seite – in dem Fall der Leasingfirma - versteuert werden. Manchmal bieten die Leasingfirmen als zuwendende Dritte aber an, diese Steuerlast für Sie zu übernehmen. Die Finanzverwaltung akzeptiert bundesweit folgende Faustregel: Als üblicher Endpreis wird nach 36 Monaten der Nutzung ein Preis von 40 % des Neupreises angesehen. Als Neupreis gilt dabei die unverbindliche Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer, die auf volle 100 € abgerundet wird.
Hat das Fahrrad tatsächlich einen niedrigeren Restwert, kann das natürlich in Einzelfällen auch nachgewiesen werden.

Beispiel: Die unverbindliche Preisempfehlung für ein Pedelecs betrug 4.075 €. Abgerundet auf volle hundert Euro ergeben sich 4.000 €.

Nach 36 Monaten Leasing bietet Ihnen die Leasing-Firma an, das Pedelecs für 1.000 € zu kaufen. 4.000 €*40% = 1.600 € 1.600 €- 1.000 € = 600 €

Das Pedelecs wird günstiger angeboten als 40% des Neupreises. Somit müssen Sie die Differenz – also 600 € - als Arbeitslohn versteuern.

Foto: © stock.adobe.com

Aktualisiert am 30.07.2024

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