Riester-Rente: Mit Steuer-Bonus für das Alter vorsorgen
Es gibt verschiedene Wege clever für das Alter vorzusorgen. Einer davon ist die Riester-Rente. Sie wird als private Altersvorsorge staatlich…
Mehr erfahrenViele Arbeitgeber bieten neben dem Gehalt weitere Vorteile wie einen Dienstwagen, ermäßigtes Einkaufen oder ein Firmenhandy an. Coole Sache eigentlich. Doch wenn diese über dem Freibetrag liegen, muss der so genannte "geldwerte Vorteil" versteuert werden.
Ein geldwerter Vorteil bezieht sich auf Vorteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem Gehalt für Ihre Arbeit erhalten und die einen bestimmten Wert haben.
Dieser Wert entspricht dem Geldbetrag, den Sie als Arbeitnehmer ausgeben müssten, um sich die Leistung, den Gegenstand oder die Dienstleistung selbst zu beschaffen. Diese Art von Leistung ist steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Bedingungen von der Steuer freigestellt werden.
Typische Beispiele für geldwerte Vorteile sind Essenseinladungen und Events, Firmenlaptop, Firmenhandy oder Gutscheine. Wenn der Gutscheinwert jedoch die monatliche Freigrenze von 50 Euro (vor 2022: 44 Euro) überschreitet, unterliegt er vollständig der Lohnsteuer. Diese Freigrenze gilt nur dann, wenn Ihnen der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Übersteigt der Wert des Gutscheins jedoch die monatliche Freigrenze von 50 Euro (vor 2022: 44 Euro), unterliegt er komplett der Lohnsteuer. Diese Freigrenze gilt nur, wenn Ihnen der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Bitte beachten Sie:
Zur monatlichen Freigrenze von 50 Euro (vor 2022: 44 Euro) für Gutscheine gibt es zwei wichtige Details:
Außerdem wichtig zu beachten ist, dass die Freigrenze von 50 Euro (vor 2022: 44 Euro) für Gutscheine gilt nicht bei Gehaltsumwandlungen.
Wenn Ihr Arbeitgeber beispielsweise Ihr Gehalt reduziert und Ihnen dann einen Gutschein in Höhe der Minderung gibt, ist die Freigrenze nicht anwendbar.
Wenn ein geldwerter Vorteil überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt, dann ist er ausgeschlossen.
Es gilt die Regel: Je höher der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers ist, desto geringer ist das Interesse des Arbeitgebers.
Neben dem eigentlichen Arbeitsentgelt zählen auch andere Leistungen wie Sachleistungen (z. B. Fahrzeug, Wohnung, Verpflegung), Rabatte oder die Nutzungsmöglichkeit von Einrichtungen (z. B. Sportanlagen) zum Bruttolohn des Arbeitnehmers. Diese Sachbezüge werden ebenfalls besteuert, und der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer im Namen des Arbeitnehmers an das Finanzamt ab.
Es ist wichtig zu beachten, dass solche Leistungen nur dann zu einer Erhöhung Ihres Gehalts und damit zu einer Besteuerung führen, wenn die Leistung einen realen Wert hat.
Dieser Wert muss sich in Geld umwandeln lassen.
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