Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hilfen und Handwerker in Haus und Garten

Ob Fensterputzer, Tierbetreuung oder Gartenhilfe: Wer Arbeiten im Haushalt erledigen lässt, ist glatt im Steuervorteil. Die Ausgaben wirken sich direkt auf Ihre Steuern aus. So setzen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Steuererklärung ab.

Hilfe in Wohnung und Garten kostet. Clever, wenn Sie hier das Finanzamt beteiligen. Wie viel Sie von der Steuer absetzen können, hängt davon ab, was gemacht wurde. Haben Sie Handwerker:innen beauftragt, können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten geltend machen. Pro Jahr höchstens 1.200 Euro, dieser Betrag wird bei Handwerkerkosten von brutto 6.000 Euro erreicht. Zu den begünstigten Beispielen für Handwerkerleistungen, die Sie von der Steuer absetzen können, zählen:

  • Fensterreparaturen,
  • Maler- und Lackierarbeiten,
  • der Schornsteinfeger
  • oder auch der Klavierstimmer.

Das sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Wenn Sie eine Putzhilfe beschäftigen oder eine Firma mit der Gartenpflege oder für einen privaten Umzug beauftragt haben, können Sie noch mehr absetzen – 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Und wenn Sie eine Haushaltshilfe als Minijobber angemeldet haben – fürs Bügeln, Putzen oder Babysitten – dürfen Sie dafür noch einmal pro Jahr bis zu 510 Euro absetzen.

Weitere Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Kochen

  • Putzen
  • Gartenarbeiten oder Winterdienst
  • Betreuung von Kindern oder Haustieren

Klarer Vorteil: Am Ende wird abgezogen

Gut zu wissen: Ganz am Ende des Steuerbescheids werden die Kosten von Ihrer Steuer abgezogen – und wirken sich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus. Die Steuerermäßigungen für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleistungen und Minijobber können Sie alle auf einmal geltend machen. Im besten Fall erzielen Sie damit einen Steuerbonus von 5.710 Euro.

So bekommen Sie die Erstattung
Einige Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerarbeit wurde tatsächlich in den eigenen vier Wänden erledigt.

Auch ein selbstgenutztes Wochenend- oder Ferienhaus gilt. Außerdem muss es sich um eine hauswirtschaftliche Tätigkeit handeln. Darüber hinaus muss ein "räumlich-funktionaler" Zusammenhang mit dem Haushalt bestehen. So können auch Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund steuerlich wirksam sein – etwa, wenn Sie als Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sind, den Bürgersteig zu fegen.

Rechnung aufheben, nicht bar bezahlen
Den Steuerbonus gibt es nur für Arbeitskosten. Material bleibt außen vor, es sei denn, es handelt sich um Verbrauchsmittel wie Streugut beim Winterdienst oder Reinigungsmittel für die Putzfrau. Um die haushaltsnahen Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen, brauchen Sie unbedingt eine Rechnung und der Betrag muss von Ihrem Konto überwiesen worden sein. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Auf Nachfrage müssen Sie sowohl die Rechnung als auch einen Bankbeleg vorlegen können.

Nebenkosten von der Steuer absetzen
Wenn Sie zur Miete wohnen, zählen sogar Teile Ihrer Nebenkostenabrechnung – obwohl Sie die Leistungen gar nicht selbst beauftragt haben. Das sind zum Beispiel die anteiligen Ausgaben für Hausmeister, Gartenpflegearbeiten oder Winterdienst. Wichtig ist, dass die Positionen in der Abrechnung einzeln aufgeschlüsselt und Ihrer Wohnung zugeordnet sind. Ist das nicht der Fall, fragen Sie Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung nach einer konkreten Auflistung.

Redaktion: Monika Stuart-Houghton, Quelle: § 35a EStG

Aktualisiert am 18.03.2024

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