Photovoltaik und Steuern: Ab 2023 wird alles einfacher

Seinen eigenen Strom erzeugen? Bei den Energiekosten. Klar! Deshalb werden Photovoltaikanlagen (PV) immer beliebter. Aber was ist mit den Steuern? Seit 2023 lohnt es sich mehr als je zuvor Solarstrom zu produzieren. Warum das so ist, lesen Sie hier.

Photovoltaik auf einem Hausdach

Wer kennt das nicht: Immer mehr Geräte in den Haushalten, die fortschreitende Digitalisierung oder die E-Mobilität. Die Kosten explodieren und wäre es nicht schön, beim Thema Strom autark zu sein. Immerhin gibt es bereits circa 2,2 Millionen Solaranlagen auf deutschen Dächern. Grund genug, sich die neuen unbürokratischen Regeln mal genau anzusehen.


Was wird ab 2023 leichter? Hier die wichtigsten Fragen und ihre Antworten.

Unter folgenden Voraussetzungen entfällt die Steuer

1. Beträgt die Leistung der Anlage höchstens 30 kWp sind die Einspeisungen / Erträge umsatzsteuerfrei.

2. Zusätzlich fällt ab 01.01.2023 auch auf den Kauf von Photovoltaik dann keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz).

Was wird in der Steuererklärung angegeben? Entfällt die EÜR?

Sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, dann muss kein Gewinn aus dem Solarstromgeschäft mehr ermittelt werden. Gut zu wissen: Sie müssen dann auch keine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) mehr abgeben. Zusätzlich sind keine weiteren Informationen in der Steuererklärung mehr nötig.

Ab wann gilt der Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz gilt seit dem 01.01.2023.

Was ist mit Bestandsanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 01.01.2023 geliefert und installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?

Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede. Steuerrechtlich korrekt ist jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.

Ist weiterhin eine Anmeldung beim Finanzamt erforderlich?

Ja. Mit der Einspeisung von Strom ist der PV-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG. Also muss er sich wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anmelden.

Was ist mit anderen alternativen Stromquellen, wie Mini-Solaranlagen?

  •  Balkonkraftwerke (Mini-Solaranlagen) sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
  •  Für Mobile Solarmodule gilt der Nullsteuersatz nicht.
  •  Bei der Miete von PV-Anlagen gilt folgende Regelung: Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass es pauschal anerkannt wird, wenn zehn Prozent der Miete als Serviceleistung deklariert und versteuert wird.

Gibt es auch Nachteile ?

Ja, gibt es. Da die PV-Anlage komplett steuerfrei ist, können Sie keine Ausgaben mehr von der Steuer absetzen. Inklusive der Abschreibung, die hiermit entfällt. Bis 2023 konnte der Kaufpreis einer Photovoltaikanlage über insgesamt 20 Jahre abgeschrieben werden. Gut zu wissen: Für bestehende PV-Anlagen ist die Abschreibung weiterhin möglich.

Ist eine Steuererstattung noch möglich?

Nein. Denn wer keine Umsatzsteuer mehr zahlt, kann sich auch keine Steuer vom Finanzamt zurückholen. Hintergrund: bis Ende 2022 war es für PV-Anlagenbesitzer möglich, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um sich so die Umsatzsteuer zurückzuholen.

Was ist mit Vermietern?

Auch Vermieter müssen keine Steuern auf Gewinne aus PV-Anlagen mehr bezahlen.

Wie sieht es bei der Wartung aus?

Für Wartungsverträge gilt die Nullsteuer nicht. Für Wartung und Reparatur von alten Modulen der PV-Anlage fallen weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer an.

Wie kann man jetzt noch Steuern sparen?

Handwerkerleistungen können weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Haben Sie Handwerker:innen beauftragt Ihre PV-Anlage zu installieren, können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten geltend machen. Pro Jahr höchstens 1.200 Euro, dieser Betrag wird bei Handwerkerkosten von brutto 6.000 Euro erreicht. Zu den begünstigten Beispielen für Handwerkerleistungen, die Sie von der Steuer absetzen können, zählen Montage, Installation und Wartung der Anlage.

So bekommen Sie die Erstattung: Rechnung aufheben, nicht bar bezahlen Den Steuerbonus gibt es nur für Arbeitskosten. Material bleibt außen vor. Um die Handwerkerkosten von der Steuer abzusetzen, brauchen Sie unbedingt eine Rechnung und der Betrag muss von Ihrem Konto überwiesen worden sein. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht. Auf Nachfrage müssen Sie sowohl die Rechnung als auch einen Bankbeleg vorlegen können.

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