Umzugskosten absetzen: So sparen Sie Steuern bei einem privat veranlassten Umzug

Stundenlang im Internet recherchiert, Makler kontaktiert, Schlange bei der Wohnungsbesichtigung gestanden? Jeder, der schon einmal umgezogen ist, weiß, dass die Wohnungssuche nicht nur Zeit und Nerven kostet – auch Ihr Geldbeutel wird dabei in Mitleidenschaft gezogen.

Umzugskartons

Was können Sie absetzen ?

Auch dann, wenn Ihr Umzug rein privat war, können Sie die Kosten unter Umständen in Ihrer nächsten Steuererklärung angeben: als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen. Seltener können Sie Umzugskosten auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das kommt aber nur infrage, wenn Sie beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung oder einem Unfall nicht in Ihrer bisherigen Wohnung bleiben können.

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Welche Aufwendungen sind haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?

Sie haben beim Umzug ein Umzugsunternehmen eingeschaltet oder Handwerker beim Aufstellen Ihrer Küche engagiert? Solche Umzugsaufwendungen können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen in Ihrer Steuererklärung erfassen.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um Dienstleistungen,

  • die gewöhnlich durch die Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden,
  • die im Haus/ in der Wohnung erledigt werden können
  • und durch einen Dienstleister verrichtet werden, wie beispielsweise
    • Reinigen der Wohnung durch eine Gebäudereinigungsfirma
    • Umzugsdienstleistungen durch ein Umzugsunternehmen

Erfolgt der Umzug ohne fremde bezahlte Unterstützung, kommt eine steuerliche Unterstützung nicht in Betracht. Vermeiden Sie es also, einen angemieteten Umzugstransporter selbst zu fahren – die hierfür anfallenden Kosten sind nicht abzugsfähig, da diese nicht im Haushalt oder haushaltsnah anfallen.

Rechnungen für Handwerker sind dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie durch Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in der selbstgenutzten Wohnung bzw. auf dem Grundstück entstanden sind.

Hierunter fallen beispielsweise

  • Maler- und Tapezierarbeiten,
  • Bodenverlegerarbeiten,
  • Reparaturarbeiten an Elektro- oder Sanitäreinrichtungen.

Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um Ihren Haushalt handelt, ist bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist ausschlaggebend. 

Falls Sie in Ihrer alten Wohnung unmittelbar nach dem Umzug Schönheitsreparaturen durchführen lassen, gelten diese noch als in Ihrem Haushalt erbracht. Sie zählen also zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Anders hingegen, wenn Sie vor dem Einzug in die neue Wohnung dort Arbeiten durchführen lassen. Die Ausgaben für den neuen Haushalt sind erst dann abzugsfähig, wenn dieser „begründet“ wurde – also erst nach dem Einzug.

Sowohl für haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen erhalten Sie eine Steuerermäßigung von 20 % der Bruttoaufwendungen (also inklusive Mehrwertsteuer). Maximal aber pro Jahr 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen.

Grundlage für die Berechnung dieser Steuerminderung sind die reinen Lohnkosten, die z. B. der Handwerker in seiner Rechnung gesondert ausgewiesen hat. Materialkosten sind nicht begünstigt.

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