Steuer 2020: Maßnahmen für Klimaschutz bei Arbeitnehmern

Wie schon 2019 spielt die Umwelt bei steuerlichen Neuregelungen für 2020 eine wichtige Rolle und das zentrale Thema ist umweltfreundliche Mobilität. Der Gesetzgeber legt noch einmal nach: Die energetische Sanierung von Gebäuden wird verstärkt gefördert.

Jobtickets & Co.

Bereits seit 2019 gilt: Wer von seinem Arbeitgeber ein Jobticket oder Zuschüsse für Fahrkarten mit Bus und Bahn bekommt, kann diesen Vorteil steuerfrei erhalten. Der Nachteil ist, dass diese steuerfreien Leistungen die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern.

Alternativ hat der Arbeitgeber nun die Option, den Vorteil aus der kostenlosen Beförderung oder den Zuschuss pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Der Vorteil für Sie: Ihre Entfernungspauschale wird nicht gekürzt.

Eine dritte Option ist wie bisher die Pauschalversteuerung mit 15 Prozent durch den Arbeitgeber - allerdings zieht auch diese Variante eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale nach sich. Sie gilt nicht nur für öffentliche Verkehrsmittel, sondern z. B. auch für Zuschüsse für Fahrten mit dem Auto. Die Auswahl zwischen den Besteuerungsmöglichkeiten trifft der Arbeitgeber.

Elektro- und Hybridelektroautos

Bestehende Sonderregelungen zur Förderung der Elektromobilität werden verlängert und teilweise ausgeweitet.

Sie fahren ein Elektro- oder Hybridelektroauto? Dann profitieren Sie von einer Verlängerung folgender bereits bestehender Begünstigungen für das Aufladen Ihres Fahrzeugs beim Arbeitgeber bis Ende 2030:

  • die Steuerbefreiung für das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektroautos im Betrieb des Arbeitgebers
  • die Steuerbefreiung für zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtungen
  • die Möglichkeit zur Pauschalversteuerung mit 25 Prozent bei unentgeltlicher oder verbilligter Verschaffung des Eigentums an einer Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber oder Zuschüssen für eine Ladevorrichtung

Elektro- und Hybridelektroautos als Dienstwagen

Ebenfalls bis Ende 2030 wird die private Nutzung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerlich begünstigt. Und zwar durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Besteuerung. Im Klartext heißt dies: Ihr Dienstwagen hat einen Listenpreis von zum Beispiel 30.000 Euro – versteuern müssen Sie dann monatlich nur 1 Prozent von 15.000 Euro. Allerdings gilt dies nur, wenn das Auto allein mit dem Elektroantrieb mindestens 40 Kilometer weit fährt. Stufenweise wird die Voraussetzung verschärft. Bei Anschaffung des Fahrzeugs

  • ab 2022 auf 60 Kilometer und
  • ab 2025 auf 80 Kilometer.

Alternativ gilt die Regelung bei einer maximalen Kohlenstoffdioxidemmission von 50 Gramm pro gefahrenen Kilometer. Noch günstiger wird es für Arbeitnehmer, die einen komplett CO2-emissionsfreien Dienstwagen fahren. Fahren Sie ein solches Auto, müssen Sie für die private Nutzung nur noch ein Viertel des Listenpreises mit 1 Prozent monatlich versteuern. Aber Achtung: der Bruttolistenpreis des Autos darf maximal 40.000 Euro betragen.

Firmenräder

Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern Firmenräder an. Die meisten Unternehmen nutzen hierfür ein Leasingmodell. Dabei wird Ihnen als Arbeitnehmer die Leasingrate für das Fahrrad direkt von ihrem Bruttolohn abgezogen. Die private Nutzung wird mit einem Anteil von 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung monatlich versteuert. Für ab 2019 erstmals überlassene Räder ist für die Nutzung ab 2020 nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Dienstfahrrad ohne Eigenbeteiligung zur Verfügung, erhalten Sie diesen Vorteil schon seit 2019 komplett steuerfrei. Diese günstige Vorschrift wurde nun bis zum Ende des Jahres 2030 verlängert.

Die genannten Regelungen gelten übrigens genauso für Elektrofahrräder – so genannte Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis zu 25 km/h.

Energetische Gebäudesanierung

Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung braucht eine Sanierung? Wenn Sie die alte Heizung gegen eine effizientere neue austauschen, eine Wärmedämmung anbringen oder undichte Fenster erneuern, profitieren Sie bei der Steuer. Voraussetzung dafür ist selbstgenutztes Wohneigentum, das älter als zehn Jahre ist. Für die energetischen Maßnahmen verringert sich Ihre Steuer im Jahr der Durchführung und im darauffolgenden Jahr um 7 Prozent der Aufwendungen, im übernächsten Jahr um 6 Prozent. Höchstens 14.000 Euro bzw. 12.000 Euro pro Jahr können so abgezogen werden. So sparen Sie clever nicht nur Energie, sondern auch noch Steuern.

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