Im Grundsatz gilt: Wer sich bei der Steuererklärung verschreibt oder verrechnet, kann die Aufhebung des Steuerbescheids beantragen.
Weitere Steuererklärung
Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen seine Steuererklärung für 2018 elektronisch übermittelt. Dabei war es zu einem Fehler gekommen. Nur zwei Tage nach dem Versand des Steuerbescheids im Oktober 2019 schickte das Ehepaar über das rein elektronische authentifizierte Verfahren („Mein Elster“) eine weitere Steuererklärung für 2018 ab. Die Gründe hierfür blieben unklar. Das Finanzamt wertete dies jedenfalls als berichtigte Steuererklärung und forderte daraufhin eine Nachzahlung von knapp 1.300 Euro.
Verklicken: Kein Schreib- und Rechenfehler
Dabei war dem Ehepaar allerdings ein Fehler unterlaufen. Anstatt für ihre neue Erklärung auf die Daten für 2018 zurückzugreifen, klickten sie auf ihrem Computer auf die von 2017, in dem sie höhere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hatten. Die reguläre Monatsfrist für Einsprüche gegen einen Steuerbescheid ließ das Ehepaar verstreichen. Erst im Mai 2020 beantragte es die Aufhebung des neuen, höheren Steuerbescheids.
Verklicken führt nicht zur Aufhebung
Das war jedoch zu spät, urteilte nun der BFH. Der Steuerbescheid sei bestandskräftig geworden. Ein „mechanisches Versehen“ könne nur dann zur Aufhebung eines Steuerbescheids führen, wenn das Versehen dem Finanzamt unterlaufen sei.
Rechtlich lässt auch ein „Schreib- oder Rechenfehler“ durch die Steuerpflichtigen die Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheids noch zu. Ein solcher Fehler sei hier dem Ehepaar aber nicht unterlaufen. Das Ehepaar habe schlicht einen falschen Datensatz angeklickt, ohne diesen dann nochmals zu überprüfen.
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Quelle: Bundesfinanzhof, IX R 17/22 Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof
Aktualisiert: 03.11.2023