Übungsleiter: So viel nebenher steuerfrei verdienen

Sie trainieren nebenberuflich eine Fußballmannschaft oder kümmern sich ehrenamtlich um ältere Menschen? Dann sind bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei drin. Denn der Staat fördert dieses gesellschaftliche Engagement durch die Übungsleiterpauschale.

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale begünstigt bestimmte Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Sie ermöglicht es Personen, die nebenberuflich in pädagogischen, erzieherischen oder pflegerischen Tätigkeiten engagiert sind, einen Freibetrag von 2.400 Euro (bis 2020) bzw. 3000 Euro (ab 2021) jährlich geltend zu machen. Diese Einnahmen sind steuerfrei, was bedeutet, dass sie nicht in die Berechnung der Einkommensteuer einfließen.

Was sind die Voraussetzungen für die steuerfreie Übungsleiterpauschale?

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Sie nimmt also nicht mehr als ein Drittel der Zeit in Anspruch, die Sie für Ihre Haupttätigkeit verwenden.
  • Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit handeln. Hierzu zählen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit sowie künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
  • Durch die Tätigkeit müssen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden.
  • Die Tätigkeit muss für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Organisation ausgeführt werden, wozu Schulen, Universitäten, Volkshochschulen und Vereine zählen.

Wer kann die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?

Die Übungsleiterpauschale kann nicht nur von vollbeschäftigten Arbeitnehmer:innen oder Selbstständigen geltend gemacht werden, sondern auch von Personen wie Studierenden, Hausfrauen und -männer sowie Arbeitslosen.

Kombination mit anderen steuerfreien Einnahmen

Es besteht die Möglichkeit die steuerfreie Übungsleiterpauschale mit anderen Einnahmen zu kombinieren. Beispielsweise können Sie einen Minijob ausführen und zur selben Zeit steuerfreie Einnahmen als Übungsleiter erzielen. 

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es noch die Ehrenamtspauschale. Auch hier können beide Pauschalen in einem Steuerjahr genutzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass beide Freibeträge nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit verwendet werden können. Mehr dazu hier:

Ehrenamtliche Tätigkeit Steuern sparen: Eine Frage der Ehre (klartax.de)

Übungsleiterpauschale und Werbungskosten

Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter kann es zu hohen Kosten kommen, z.B. für lange Fahrten, Reisen, für Fachbücher und Unterrichtsmaterialien. Die für die Tätigkeit erforderlichen und selbst getragenen Aufwendungen können als Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzbar sein. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die jährlichen Einnahmen sowie die Ausgaben den Freibetrag von 3.000 Euro übersteigen.

 

Foto: © Rido – stock.adobe.com

Redaktion: Monika Stuart-Houghton und Anastasia Schiminski

Aktualisiert am 18.03.24

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