Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Viele Arbeitnehmer waren während der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Manche Arbeitgeber zahlen – aufgrund eines Tarifvertrags oder freiwillig – Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, um den Einkommensverlust abzumildern. Normalerweise sind solche Zuschüsse Arbeitslohn und somit zu versteuern.
Wichtig: Haben Sie im Zeitraum nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 Kurzarbeitergeld bezogen, gibt es eine erfreuliche Ausnahme: Die Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld sind in diesem Fall steuerfrei!
Dies gilt dann, wenn Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zusammengerechnet höchstens 80 % der Differenz zwischen dem sog. Soll-Entgelt und dem sog. Ist-Entgelt betragen. Das Soll-Entgelt ist so viel wie Sie ohne Kurzarbeit sonst brutto verdienen (ohne Mehrarbeitsentgelt) und das Ist-Entgelt so viel wie Sie tatsächlich während der Kurzarbeit erzielen. Die Differenz entspricht also Ihrem Lohnausfall während der Kurzarbeit.
Sind Sie komplett in Kurzarbeit und bekommen Sie deshalb gar keinen "normalen" Lohn mehr, sind Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zusammengenommen bis zu 80% Ihres "normalen" Bruttolohns steuerfrei. Ebenso sind die Zuschüsse bis zu dieser Grenze sozialversicherungsfrei.
Beispiel:
Soll-Entgelt 3.000 Euro
Ist-Entgelt 2.000 Euro
Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt 1.000 Euro
80 % der Differenz 800 Euro
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind im Beispiel steuerfrei, soweit sie mit dem Kurzarbeitergeld zusammengerechnet 800 Euro nicht übersteigen.