Wer kann Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen?
Eltern mit Kindern bis 14 Jahre profitieren von der Absetzbarkeit von Kosten für die Betreuung ihrer Kinder. Absetzbar sind zwei Drittel der Betreuungskosten – maximal 4.000 Euro pro Kind.
Welche Kosten werden anerkannt?
- Kindergarten- und Hortgebühren,
- Kosten für eine Tagesmutter
oder ein Au-pair, - Babysitter
- Fahrtkosten der Betreuungsperson
Wichtig: Die Kosten müssen tatsächlich anfallen.
Welche Kosten sind nicht absetzbar?
Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind zum Beispiel Nachhilfeunterricht sowie Musik- oder Tennisunterricht. Ebenso Ferienlager oder Fußballcamps. Da die Kinder dort tendenziell unterrichtet und nicht betreut werden.
Wichtig bei Mischformen wie bei Beschäftigung eines Au-pair: es muss nachgewiesen werden, in welchem Umfang konkret Kinderbetreuung geleistet wird. Sonst wird eine Aufteilung vom Finanzamt geschätzt. Beim Au-pair wird dann nur ein Anteil von 50 % der Aufwendungen berücksichtigt.
Verpflegungsaufwendungen - beispielsweise für das Mittagessen im Kindergarten – können generell steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Wie weisen Eltern Kosten nach?
Gesetzlich vorgeschrieben für die Absetzbarkeit ist, dass eine Rechnung vorliegt. Neben einer Rechnung ist die Zahlung auf das Konto des Erbringers zum Beispiel durch Überweisung belegen.
Tipp: Auf gar keinen Fall sollte also beispielsweise der Babysitter bar bezahlt werden.
Was gilt für Alleinerziehende?
Wie Doppelverdiener können berufstätige Alleinerziehende zwei Drittel der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre absetzen.
Ist es möglich einen Freibetrag eintragen zu lassen?
Die Kosten können entweder in der Steuererklärung geltend gemacht werden oder indem Sie sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Beispiel: Im Jahr 2022 werden Sie voraussichtlich 3.600 Euro für die Krippe zahlen, in der Ihre Tochter betreut wird. Es werden dann 2.400 Euro (zwei Drittel) als Freibetrag eingetragen und das zu versteuernde Einkommen sinkt um 200 Euro pro Monat.
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Autor:in
Monika Stuart-Houghton