Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z.B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung liegt nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Das haben die Richter am Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem es um Kindergeld ging.

Der enge zeitliche Zusammenhang für das Kindergeld ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z.B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen.

Kindergeld nur bei weniger als 20 Stunden pro Woche

Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Freiwilligenendienst 

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) arbeitete die Tochter 25 Wochenstunden. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist. Das sahen die Richter auch so, der Vater erhielt deswegen kein Kindergeld mehr.

Mehr allgemeine Informationen zum Kindergeld:

Ab 2023: Mehr Kindergeld, höherer Kinderzuschlag | Bundesregierung

Kindergeld und Kinderfreibetrag: 9 Tipps - So sparen Eltern Steuern mit Kindern (klartax.de)

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Redaktion: Monika Stuart-Houghton, Quelle: Bundesfinanzhof, Az: III R 10/22

Neu am 12.04.2024

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